Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Jutz GmbH | Großhandel mit Präzisionswerkzeugen und Maschinen

Ausschließlich für Unternehmer | Stand 10. Oktober 2026

Krottenbachstraße 98–102, A-1190 Wien, Österreich
Telefon +43 (0)1 368 94 94 | E-Mail shop@1st-spindle.com

1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Präzisionswerkzeugen, Maschinen, Spindeln, Antrieben, Steuergeräten, Zubehör und Verbrauchsmaterial sowie für Reparatur-, Wartungs- und Serviceleistungen der Jutz GmbH, Krottenbachstraße 98–102, A-1190 Wien, Österreich, nachfolgend „JUTZ“. Sie gelten für Bestellungen im Webshop, insbesondere unter www.1st-spindle.com, sowie für Bestellungen per E-Mail, telefonisch oder auf anderem Weg, soweit ihre Geltung vereinbart wurde.

1.2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln. Verträge mit Verbrauchern werden nicht abgeschlossen. JUTZ kann geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft verlangen.

1.3. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn JUTZ ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Die AGB werden dem Kunden vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht.

2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Angebote von JUTZ sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Produktdarstellungen im Webshop und in Katalogen sind eine Einladung zur Abgabe einer Bestellung.

2.2. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme von JUTZ, insbesondere durch Auftragsbestätigung per E-Mail, oder durch Auslieferung der bestellten Ware zustande. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird.

2.3. Der Kunde hat die Bestelldaten, Artikelnummern, technischen Ausführungen und Lieferangaben vor Abgabe der Bestellung zu prüfen. Erkennt JUTZ einen Preis- oder Beschreibungsfehler vor Vertragsabschluss, wird der Kunde informiert und gegebenenfalls ein korrigiertes Angebot übermittelt. Bereits geschlossene Verträge werden dadurch nicht einseitig geändert.

3 Produktangaben und technische Beratung

3.1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften und technischen Spezifikationen. Abbildungen und allgemeine Produktinformationen dienen der Beschreibung; eine bestimmte Eignung, Toleranz oder Leistung gilt nur dann als vereinbart, wenn sie Bestandteil des Vertrags ist. Gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.

3.2. Technische Beratung erfolgt auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Einsatzbedingungen. Der Kunde hat die für die Auswahl wesentlichen Angaben vollständig und richtig bekannt zu geben, insbesondere Werkstoff, Bearbeitungsverfahren, Drehzahl, Belastung, Schnittstelle, Kühlung, Druckluftversorgung und Einbausituation.

3.3. Der Kunde hat die Eignung für seinen konkreten Einsatz unter Beachtung der vereinbarten Eigenschaften und der Herstellerunterlagen zu prüfen. Dies entbindet JUTZ nicht von übernommenen Beratungs- oder sonstigen gesetzlichen Pflichten. Ein bestimmtes Bearbeitungsergebnis oder eine bestimmte Standzeit wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

4 Preise und Nebenkosten

4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und netto, zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis.

4.2. Die Preise gelten für Lieferung EXW gemäß Abschnitt 7. Die übliche, für die vereinbarte Beförderung geeignete Verpackung und Kennzeichnung ist im Warenpreis enthalten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird. Gesonderte Verpackungen und zusätzliche Leistungen werden nur bei vorheriger Vereinbarung gesondert verrechnet.

4.3. Transport, Transportversicherung, Verladung und die nach EXW vom Kunden zu tragenden Abgaben und Abfertigungskosten sind im Warenpreis nicht enthalten. Kosten eines von JUTZ organisierten Versands werden dem Kunden vor Vertragsabschluss mitgeteilt oder gesondert mit ihm vereinbart.

5 Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen werden individuell vereinbart. Maßgeblich ist das auf der jeweiligen Rechnung angegebene Zahlungsziel, soweit dieses der getroffenen Vereinbarung entspricht. Eine Rechnung ändert bereits vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht einseitig. Fehlt eine Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Fälligkeitsbestimmungen.

5.2. Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen. Skonto ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.

5.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzlich zulässigen Betreibungskosten nach dem UGB. JUTZ kann bei Neukunden, Sonderbestellungen oder begründeten Bonitätsbedenken vor Vertragsabschluss Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten vereinbaren. Bei bereits geschlossenen Verträgen gelten die gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Sicherungsrechte.

5.4. Der Kunde kann mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder mit der Forderung von JUTZ rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

5.5. Der Kunde stimmt der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form an die von ihm benannte E-Mail-Adresse zu, sofern keine andere Form vereinbart wird. Er hält diese Adresse aktuell, teilt Änderungen unverzüglich mit und stellt die technische Empfangsmöglichkeit sicher. Ist eine Zustellung erkennbar fehlgeschlagen, veranlasst JUTZ eine erneute Übermittlung nach Abstimmung. Zwingende Anforderungen an elektronische Rechnungen bleiben unberührt.

6 Lieferzeiten und Leistungshindernisse

6.1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Lieferfristen beginnen zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Klärung erforderlicher technischer Angaben und Erfüllung vereinbarter Mitwirkungspflichten oder Vorauszahlungen.

6.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Zusätzliche Versandkosten aufgrund von JUTZ veranlasster Teillieferungen werden nur bei vorheriger Zustimmung des Kunden verrechnet.

6.3. Unvorhersehbare, von JUTZ nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen oder erhebliche Transportunterbrechungen, verlängern die Leistungsfrist um die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Wiederanlaufzeit. JUTZ informiert den Kunden zeitnah. Für den Ausfall einer vereinbarten Beschaffung gilt ergänzend Ziffer 6.5.

6.4. Bei Verzug oder dauerhafter Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Rechte. Eine Nachfrist ist zu setzen, soweit sie gesetzlich erforderlich ist. Bei berechtigter Vertragsauflösung werden Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen rückerstattet.

6.5. Bei ausdrücklich als Sonder- oder Importbeschaffung vereinbarten Bestellungen steht die Lieferung unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Vorbehalt gilt nur, wenn JUTZ rechtzeitig ein nach Art, Menge und Lieferzeit zur Kundenbestellung passendes Beschaffungsgeschäft abgeschlossen hat und die ausbleibende oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. JUTZ informiert den Kunden unverzüglich, prüft zumutbare Beschaffungsalternativen und teilt eine geänderte Lieferprognose mit. Ist die Beschaffung dauerhaft unmöglich oder trotz zumutbarer Bemühungen innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, kann JUTZ hinsichtlich der betroffenen, noch nicht erbrachten Leistung zurücktreten und erstattet darauf entfallende Vorauszahlungen unverzüglich. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben bestehen. Eine pauschale Beschränkung sämtlicher Lieferpflichten auf den vorhandenen Warenbestand wird nicht vereinbart.

7 Lieferung und Gefahrübergang

7.1. Sofern nicht ausdrücklich andere Lieferbedingungen vereinbart werden, erfolgt die Lieferung EXW Lager JUTZ, Krottenbachstraße 98–102, A-1190 Wien, Österreich, Incoterms® 2020. Wird in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ein anderer JUTZ-Lagerstandort als Lieferort vereinbart, gilt EXW an diesem benannten Ort, Incoterms® 2020.

7.2. JUTZ erfüllt die Lieferpflicht, indem die vertragsgemäße, dem Auftrag eindeutig zugeordnete und ordnungsgemäß verpackte Ware am benannten Lieferort zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb des vereinbarten Zeitraums zur Abholung bereitgestellt wird. JUTZ benachrichtigt den Kunden rechtzeitig über die Bereitstellung und die für die Übernahme erforderlichen Angaben. Die Ware wird nicht auf das abholende Transportmittel verladen.

7.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht mit dieser vertragsgemäßen Bereitstellung auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde die nach EXW ihm zugewiesenen Kosten und Risiken, insbesondere für Verladung, Transport und Entladung. Die Verantwortlichkeit von JUTZ für eigene Pflichtverletzungen bleibt nach Abschnitt 12 bestehen.

7.4. Der Kunde organisiert und bezahlt die Abholung und Beförderung. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Auftrag des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. JUTZ ist nach EXW nicht zur Verladung oder zur Ausfuhrfreimachung verpflichtet. Der Kunde übernimmt, soweit erforderlich und rechtlich möglich, Ausfuhr-, Transit- und Einfuhrformalitäten einschließlich Genehmigungen, Zöllen und Abgaben. Zwingende zoll- und exportrechtliche Pflichten von JUTZ bleiben unberührt. JUTZ leistet die nach EXW vorgesehene Unterstützung auf Kosten und Risiko des Kunden.

7.5. Organisiert JUTZ auf Wunsch des Kunden die Beförderung, erfolgt dies als zusätzliche Leistung auf Kosten und Risiko des Kunden. Der Gefahrübergang nach Ziffer 7.3 bleibt bestehen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Lieferklausel vereinbart wird. Für Pflichtverletzungen bei dieser zusätzlichen Leistung gilt Abschnitt 12.

7.6. Der Kunde übernimmt die bereitgestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt. Bei Annahmeverzug kann JUTZ die gesetzlich zulässigen, angemessenen und nachgewiesenen Mehrkosten verlangen.

7.7. Abweichende Incoterms werden mit benanntem Ort und Fassung ausdrücklich vereinbart. Die Incoterms regeln insbesondere Lieferung, Kosten und Gefahr; Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang und Gewährleistung richten sich nach den übrigen Vertragsbestimmungen.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises samt damit verbundenen vereinbarten Nebenkosten Eigentum von JUTZ.

8.2. Der Kunde behandelt Vorbehaltsware sorgfältig. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind ohne vorherige Zustimmung von JUTZ unzulässig. Über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde JUTZ unverzüglich zu informieren und Dritte auf das Eigentum von JUTZ hinzuweisen.

8.3. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb ist unter den folgenden Sicherungsbedingungen gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt die ausreichend bestimmbaren Forderungen aus deren Weiterverkauf bis zur Höhe des für diese Ware noch offenen Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer an JUTZ zur Sicherung ab; JUTZ nimmt die Abtretung an. Bei einem gemeinsamen Verkauf mit anderen Waren ist der abgetretene Forderungsanteil anhand der jeweiligen Verkaufspreise eindeutig auszuweisen. Der Kunde stellt sicher, dass keine vorrangige Abtretung oder ein entgegenstehendes Abtretungsverbot diese Sicherung verhindert; andernfalls bedarf die Weiterveräußerung einer gesonderten Zustimmung von JUTZ.

8.4. Der Kunde setzt die für die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung erforderlichen Publizitätsakte unverzüglich, insbesondere einen eindeutig zuordenbaren Abtretungsvermerk in seinen Büchern und offenen Posten oder eine nachweisbare Verständigung des Drittschuldners, soweit dies nach dem anwendbaren Recht erforderlich ist. Er dokumentiert die gesicherten Forderungen und übermittelt JUTZ auf begründetes Verlangen die zur Prüfung und Durchsetzung erforderlichen Angaben und Belege. JUTZ darf den Drittschuldner über die Abtretung verständigen.

8.5. Bis zum Widerruf darf der Kunde die abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsbetrieb einziehen. JUTZ darf diese Ermächtigung bei Zahlungsverzug nach erfolgloser angemessener Zahlungsaufforderung oder bei konkreter Gefährdung der gesicherten Forderung widerrufen. Die Verwertung und eine Herausgabe der Vorbehaltsware erfolgen ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen. JUTZ gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit deren realisierbarer Wert die gesicherten offenen Forderungen dauerhaft um mehr als 20 % übersteigt.

8.6. Der Eigentumsvorbehalt an der jeweiligen Ware sichert deren Kaufpreis und damit verbundene vereinbarte Nebenkosten; er wird nicht auf sämtliche sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung erweitert. Bei Auslandslieferungen wirken beide Parteien an rechtlich zulässigen, erforderlichen Maßnahmen zur Begründung der vereinbarten Sicherung mit. Eine im Bestimmungsland erforderliche Registrierung oder andere Formalität wird nicht durch diese AGB ersetzt.

9 Sonderbestellungen und kundenspezifische Produkte

9.1. Sonderanfertigungen und kundenspezifisch beschaffte Produkte werden nach den vereinbarten Spezifikationen bestellt oder gefertigt. Erforderliche Zeichnungen, Maße und Freigaben sind vom Kunden rechtzeitig bereitzustellen.

9.2. Änderungen oder Stornierungen nach Vertragsabschluss bedürfen einer Vereinbarung. Bereits entstandene, nicht vermeidbare Beschaffungs- oder Fertigungskosten werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung oder eines gesetzlichen Anspruchs verrechnet; ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

9.3. Der Kunde stellt sicher, dass er JUTZ die von ihm bereitgestellten Zeichnungen, Muster, Modelle und sonstigen Unterlagen rechtmäßig zur Vertragsdurchführung überlassen darf und die vereinbarte Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. JUTZ ist ohne gesonderten Prüfauftrag nicht zu einer umfassenden Schutzrechtsrecherche verpflichtet; erkennbare Bedenken werden dem Kunden mitgeteilt. Verletzt der Kunde diese Pflicht schuldhaft, ersetzt er JUTZ die daraus entstehenden angemessenen und nachgewiesenen Schäden sowie erforderlichen Rechtsverteidigungskosten und stellt JUTZ von berechtigten Drittansprüchen frei. JUTZ informiert den Kunden unverzüglich über solche Ansprüche, ermöglicht seine Mitwirkung an der Abwehr und trifft ohne Abstimmung keine ihn bindenden Anerkenntnisse oder Vergleiche. Ein Mitverschulden von JUTZ ist zu berücksichtigen.

10 Untersuchung und Mängelrüge

10.1. Bei unternehmensbezogenen Warenkäufen gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 UGB, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Der Kunde untersucht die Ware nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auf Menge, Identität, erkennbare Schäden und Mängel und zeigt festgestellte Mängel innerhalb angemessener Frist an.

10.2. Verdeckte Mängel sind innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zur Dokumentation soll die Anzeige per E-Mail unter Angabe von Artikelnummer, Rechnungs- oder Lieferscheinnummer und einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung erfolgen.

10.3. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen und Ausnahmen des § 377 UGB. Transportschäden sollen zusätzlich beim Beförderer dokumentiert werden; dadurch wird eine erforderliche Anzeige an JUTZ nicht ersetzt.

11 Gewährleistung und Herstellergarantie

11.1. Für gelieferte bewegliche Waren wird die Gewährleistungsfrist im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf zwölf Monate ab Übergabe verkürzt, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart ist. Zwingende gesetzliche Rechte und Fristen bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des österreichischen Rechts einschließlich der für Unternehmergeschäfte geltenden Regelungen. Die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen werden durch diese Fristverkürzung nicht gesondert geändert.

11.2. Bei berechtigten Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe zu. Verbesserung oder Austausch erfolgen nach den gesetzlichen Voraussetzungen; Preisminderung oder Vertragsauflösung kommen unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen in Betracht. Die erforderlichen Kosten der berechtigten Mängelbehebung trägt JUTZ nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.3. Normaler Verschleiß ist kein Mangel. Dies betrifft insbesondere den bestimmungsgemäßen Verbrauch oder die normale Abnutzung von Schleif- und Poliermitteln, Schneiden, Bürsten, Spannzangen und Lagerungen. Auch diese Teile unterliegen der Gewährleistung, wenn ein rechtlich relevanter Mangel vorliegt.

11.4. Für Schäden, die nachweislich durch unsachgemäßen Einsatz, Überlastung, ungeeignete Versorgung, fehlerhaften Einbau, mangelnde Wartung oder nicht freigegebene Änderungen verursacht wurden, besteht insoweit kein Gewährleistungsanspruch. Ein Eingriff durch Dritte führt nicht zum pauschalen Verlust sämtlicher Ansprüche.

11.5. Eine Herstellergarantie besteht nur, wenn sie vom Hersteller gewährt wird, und richtet sich nach dessen Garantiebedingungen. Sie schränkt gesetzliche Ansprüche gegen JUTZ nicht ein.

11.6. Zur Mängelprüfung stellt der Kunde das beanstandete Produkt sowie vorhandene Fehlerangaben zur Verfügung und stimmt das weitere Vorgehen mit JUTZ ab. Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen trägt JUTZ die nach dem Gesetz erforderlichen Prüf-, Transport- und Mängelbehebungskosten. Eine vorherige Abstimmung ist keine zusätzliche Voraussetzung für gesetzliche Ansprüche.

11.7. Ist das Produkt in eine Maschine oder Anlage eingebaut, teilen beide Parteien die für Prüfung und Mängelbehebung erforderlichen Informationen mit und stimmen insbesondere Zugang, Rücktransport, Ausbau und Wiedereinbau ab. Ausbau- und Wiedereinbauleistungen durch JUTZ sind nur bei entsprechender Beauftragung geschuldet; gesetzliche Kostenerstattungs- und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Der Kunde darf erforderliche und angemessene Kosten nicht allein wegen fehlender vorheriger Zustimmung verlieren. Beide Parteien vermeiden unnötige Kosten; dringende Maßnahmen zur Betriebssicherheit oder Schadensminderung bleiben zulässig.

11.8. Erweist sich eine Beanstandung als unberechtigt, werden Prüfkosten nicht allein deshalb automatisch verrechnet. Kostenersatz kommt nur bei einer schuldhaft unberechtigten Inanspruchnahme nach den gesetzlichen Voraussetzungen oder aufgrund eines zuvor ausdrücklich vereinbarten kostenpflichtigen Prüfauftrags in Betracht. In diesem Fall sind nur angemessene, erforderliche und nachgewiesene Kosten ersatzfähig. Der kostenfreie Reparaturkostenvoranschlag einschließlich der üblichen Prüfung nach Abschnitt 15 bleibt davon unberührt und wird nicht nachträglich kostenpflichtig.

12 Haftung

12.1. JUTZ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

12.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet JUTZ für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

12.3. Für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige mittelbare Schäden besteht bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung, soweit es sich nicht um vorhersehbare, vertragstypische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Die Ausnahmen nach Ziffer 12.1 gelten uneingeschränkt.

12.4. Die vorstehenden Grenzen gelten auch für zurechenbare Handlungen von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen. Eine gesetzliche Beweislast wird durch diese Bestimmungen nicht geändert.

13 Einbau und bestimmungsgemäßer Betrieb

13.1. Der Kunde beachtet die Montage-, Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitsunterlagen des Herstellers. Einbau, Anschluss und Inbetriebnahme erfolgen durch entsprechend qualifizierte Personen. Insbesondere sind zulässige Drehzahlen, Spannkräfte, Rundlaufanforderungen, Belastungen und Versorgungsparameter einzuhalten.

13.2. Der Kunde ist für die sichere Integration in seine Anlage und die daraus entstehenden Betreiber- oder Herstellerpflichten verantwortlich, soweit JUTZ diese Aufgaben nicht ausdrücklich vertraglich übernimmt. Eine Lieferung einzelner Komponenten umfasst keine Prüfung oder Freigabe der Gesamtanlage.

13.3. Montage, Inbetriebnahme, Schulung und Abnahme sind nur dann Teil der Leistung von JUTZ, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

14 Rücksendungen und freiwillige Warenrücknahme

14.1. Bei diesen ausschließlich unternehmerischen Verträgen besteht kein gesetzliches 14-tägiges Verbraucher-Widerrufsrecht. Die freiwillige Rücknahme mangelfreier Waren erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von JUTZ.

14.2. Bei einer vereinbarten freiwilligen Rücknahme wird eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15 % des ursprünglichen Netto-Warenwertes der zurückgenommenen Artikel verrechnet. Dieser Abzug wird bei der Zustimmung zur Rücknahme bestätigt und bei der Gutschrift berücksichtigt. Eine abweichende individuelle Vereinbarung ist möglich.

14.3. Voraussetzung ist, dass die Ware unbenutzt, unbeschädigt, vollständig und in wiederverkaufsfähigem Zustand ist. Sonderanfertigungen, kundenspezifisch beschaffte Produkte und nicht mehr wiederverkaufsfähige Artikel sind grundsätzlich von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen.

14.4. Die Kosten und das Transportrisiko einer freiwilligen Rücksendung trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wird. Rücksendungen sollen mit der vereinbarten Rücksendeinformation und einem Bezug zur ursprünglichen Lieferung erfolgen.

14.5. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung, Schadenersatz oder berechtigter Vertragsauflösung, bleiben unberührt. Bei Rücksendungen zur Erfüllung solcher Ansprüche fällt keine Wiedereinlagerungsgebühr an; die Kosten- und Risikoverteilung richtet sich nach dem Gesetz.

15 Reparaturen und Kostenvoranschläge

15.1. Reparaturen, Wartungsarbeiten und technische Serviceleistungen erfolgen auf Grundlage einer Beauftragung. Vor Durchführung einer kostenpflichtigen Reparatur erstellt JUTZ einen kostenfreien Kostenvoranschlag.

15.2. Der Kostenvoranschlag einschließlich der zu seiner Erstellung erforderlichen üblichen Prüfung ist kostenfrei, auch wenn der Kunde keinen Reparaturauftrag erteilt. Eine kostenpflichtige Reparatur wird erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zum Kostenvoranschlag durchgeführt.

15.3. Der Kostenvoranschlag enthält den vorgesehenen Leistungsumfang, die voraussichtlichen Kosten und die Angabe, ob der Preis verbindlich oder als Schätzung ausgewiesen ist. Zusätzliche, darin nicht berücksichtigte kostenpflichtige Arbeiten oder eine Überschreitung des freigegebenen Betrags bedürfen vor ihrer Durchführung der Zustimmung des Kunden.

15.4. Versand- und Transportkosten für Einsendung und Rücksendung trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist; darüber wird der Kunde vorab informiert. Bei berechtigten Gewährleistungsfällen gelten die gesetzlichen Kostenregelungen.

15.5. Lehnt der Kunde die Reparatur ab, wird das Gerät nach Abstimmung zurückgesendet oder zur Abholung bereitgestellt. Eine Entsorgung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung. Für ausgeführte Reparaturen wird die Gewährleistungsfrist im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf zwölf Monate ab Übergabe beziehungsweise Abnahme der Reparaturleistung verkürzt, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart ist. Zwingende gesetzliche Rechte und Fristen sowie die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

16 Unterlagen und Datenschutz

16.1. An von JUTZ bereitgestellten geschützten Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen geschützten Inhalten bleiben die jeweiligen Rechte vorbehalten. Der Kunde darf sie für den vereinbarten Vertragszweck verwenden. Darüber hinausgehende Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers oder einer gesetzlichen Erlaubnis.

16.2. JUTZ verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung. Diese AGB enthalten keine Einwilligung in Werbung.

17 Rechtswahl Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

17.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Zwingend anwendbare Vorschriften bleiben unberührt.

17.2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien, Österreich, vereinbart.

17.3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich weitestgehende noch zulässige Regelung wird nicht vereinbart.

17.4. Änderungen dieser AGB gelten für bereits geschlossene Verträge nur bei entsprechender Vereinbarung. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung ändert bestehende Verträge nicht.

Jutz GmbH · AGB für Unternehmer · Stand 10. Oktober 2026
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